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Opferentschädigung (OEG)

Für Menschen, die psychische Beeinträchtigungen durch eine Gewalttag  erlitten haben.

Menschen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, können nach dem Opferentschädigungsgesetz  Heilbehandlungsleistungen erhalten. Anspruchsberechtigt sind sowohl Geschädigte selbst als auch Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern). Die Art der Schädigung bedingt dabei den Leistungsanspruch. Auch psychische Gesundheitsschäden fallen unter das OEG.

Leistungen werden rückwirkend ab dem Schädigungstag gewährt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird. Bei späterer Antragstellung werden Leistungen ab dem Antragsmonat bewilligt. Die Unterstützung ist unabhängig vom Ausgang eines möglichen Strafverfahrens.

 

Antragsstellung

Für Hinterbliebene gibt es bisher noch kein bundeseinheitliches Antragsformular. Der Antrag kann formlos gestellt werden oder über die  Landesversorgungsbehörden.

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