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Kostenerstattung über die gesetzliche Krankenkasse

Diese Möglichkeit besteht nur für Kinder- und Jugendliche bis 21 Jahre.

Gesetzliche Krankenkassen (GKV) sind verpflichtet, eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe therapeutische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten. Das bedeutet auch, dass sie rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten sorgen müssen. Falls Sie als Versicherter trotz eigener Suche nach einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz bekommen können, haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, muss die GKV dann erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt.

 

Antrag:

  • Den Antrag auf Kostenerstattung dürfen Sie stellen, wenn Sie nachweislich psychotherapeutische Hilfe benötigen & keinen Therapieplatz mit einer zumutbaren Wartezeit (länger als 3 Monate) & in einer zumutbaren Entfernung von Ihrem Wohnort bei einem Therapeuten mit Kassenzulassung gefunden haben. Eine entsprechende Dringlichkeitsbescheinigung kann vom Hausarzt oder von einem anderen Arzt ausgestellt werden.
  • Der Antrag auf Kostenerstattung muss immer vor Beginn der Psychotherapie & von Ihnen selbst gestellt werden. Wir begleiten Sie dabei unterstützend & klären Sie im kostenfreien Erstgespräch auf.
  • Es gilt auch zu beachten, dass unter Umständen für probatorische Sitzungen (therapievorbereitende Sitzungen, die der Diagnostik & Indikationsstellung dienen) & die eigentliche Therapie zwei gesonderte Anträge gestellt werden müssen.
  • Die Krankenkassen müssen spätestens 3 Wochen nach Eingang über einen Antrag auf Leistungen entschieden haben. Ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Lässt die GKV diese Fristen ohne vorherige schriftliche Mitteilung einer Begründung verstreichen, gilt der Kostenübernahmeantrag als genehmigt. Die Krankenkassen sind dann zur Übernahme der Kosten, die aus der Beschaffung der notwendigen Leistung durch den Leistungsberechtigten selbst resultieren, verpflichtet.

 

Weitere Informationen erhalten Sie im Informationflyer der Bundespsychotherapeutenkammer.

 

Alternativ können Sie ggf. (Teil-)Beträge über die Erstattung von Heilpraktiverleistungen von Ihrer GKV erhalten, oder Sie entscheiden sich, als Selbstzahler zu uns zu kommen. Informationen dazu finden Sie hier.

 

 

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